Aus urheberrechtlichen Gründen ist bei erstmaliger Bestellung (Neukunden) ein Nachweis über die schwerwiegende Seh- und/oder Lesebeeinträchtigung erforderlich. Dies kann in Form eines ärztlichen Attests oder einer Kopie des Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen „Bl“ oder „TBl“) geschehen. Senden Sie dazu einfach die gescannte Datei mit Ihrer Bestellung an info@pader-braille.de.
Dies ist eine notwendige Maßnahme. Unser Blindenschriftverlag muss gegenüber den Urhebern der von uns als Braille-Medien erstellten und vertriebenen Druckerzeugnissen nachweisen, dass diese Medien (Bücher, Zeitschriften, Kalender etc.) ausschließlich berechtigten Leserinnen und Lesern zugänglich gemacht wird.
Im Marrakesch-Vertrag sind Sonderregelungen beim Urheberrecht festgesetzt, welche die Menschenrechte für Personen mit Sehbeeinträchtigungen besonders berücksichtigen. Er erlaubt es, Bücher und Texte in barrierefreien Formaten u.a. blinden, sehbehinderten und lesebeeinträchtigten Menschen zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt in über 70 Staaten der Welt. Ziel dieses Teilbereiches des Migrationspakts der UN ist es, die Literaturarmut von in Brailleschrift übertragenen Werken zu beenden. Literatur ist ein wertvolles Gut, zu welchem alle Menschen gleichermaßen Zugang erhalten sollen und müssen. Nur so kann eine inklusive Teilhabe am Leben sowie der Gesellschaft ermöglicht werden.
Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: https://wipolex.wipo.int/en/text/301016